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Der Crowdfunding Blog


Ausgangslage

Die Vermittlung von Vermögensanlagen durch Crowdfunding Plattformen wird in Österreich durch das AltFG und in Deutschland durch das VermAnlG geregelt. Der Kern beider Gesetze beruht darauf, dass der Anleger einen nur bedingten Rückzahlungsanspruch haben darf. Das ergibt sich aus der Überlegung, dass nur Risikokapital vermittelt werden soll. Das Begeben und Vermitteln von „normalen“ Darlehen (welche einen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren) ist ein Bankgeschäft und damit den Kreditinstituten vorbehalten.


Würde also ein Emittent (=Bauträger) eine Vermögensanlage mit unbedingten Rückzahlungsanspruch begeben und ein Anleger eine solche zeichnen, so würden beide ein unerlaubtes Bankgeschäft tätigen, was selbstredend streng verboten ist. Zu dem in Deutschland vertretenen Modell einer besicherten Teilforderung, finden Sie weiter unten meine Stellungnahme bei der Mitbewerberbeobachtung.


Bei qualifizierten Nachrangdarlehen (qNRD) ist deswegen ein bedingter Rückzahlungsanspruch gegeben, weil der Schuldner die sogenannte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre geltend machen kann. Dies bedeutet, dass er nicht zurückzahlen muss, wenn er dadurch eine Zahlungsunfähigkeit in seinem Unternehmen herbeiführen würde. In der Praxis heißt das, dass der Schuldner die Zahlung durch diesen Einwand einseitig hinauszögern kann. Wir sprechen dann auch von einer „Verzögerung“. Das Darlehen ist rechtlich fällig, aber nicht zahlbar. Zinsen werden selbstverständlich weiter verrechnet, bei unseren Verträgen sogar Verzugszinsen.

Problemstellung

Anleger und der Markt wollen bei gleichbleibenden Zinsen mehr Sicherheiten. Bei der Gestaltung dieser Sicherungsinstrumente ist aber streng darauf zu achten, dass durch die abgegebenen Sicherheiten nicht ein unbedingter Rückzahlungsanspruch erzeugt wird. Dies wäre sehr schädlich im Sinne der obigen Ausführung. Unerlaubte Bankgeschäfte sind nämlich per se nichtig. Solche Sicherheiten würden also in der Praxis nicht die erste Verhandlungsrunde in einem Prozess überdauern.


Bei der Gestaltung von Sicherheiten muss also so vorgegangen werden, dass sie dem Konzept der qNRD nicht schädlich sind. In diesem Zusammenhang sprechen wir bei dagobertinvest daher von Sicherungsmitteln, da es keine harten, verwertbaren Sicherheiten im Sinne einer Bankenbesicherung geben kann. Wir bieten nur solche Sicherungsmittel an, die rechtlich im Ernstfall auch Bestand haben.



Folgende Sicherungsmittel kommen bei dagobertinvest bei Projekten ab Herbst 2020 zur Anwendung:

Kaufangebot: Der Kaufangebotsteller ist ein Haftungsträger, meistens die Muttergesellschaft oder der wirtschaftliche Eigentümer. Diese geben das Kaufangebot ab, die Forderung zum Nominale plus Zinsen zu kaufen, falls der Darlehensnehmer die Rückzahlung zum Ende der Laufzeit nicht leisten kann.


Achtung: Dieses Kaufangebot ist ebenfalls wie die Grundforderung nachrangig. Der Kaufanbotsteller kann einwenden, dass er durch Einlösen des Kaufanbots ebenfalls insolvent würde.


Erklärung: In den meisten Fällen gibt es eine Projektgesellschaft, die nur das Projekt besitzt und eine Muttergesellschaft, wo Vermögen und andere Projekte vorhanden sind. Es müsste also die Muttergesellschaft eines Bauträgers schriftlich bekanntgeben, dass durch Einlösen der Verpflichtung aus der Projektgesellschaft die ganze Gruppe insolvent würde. Wir halten das für eine sehr starke Motivation, diesen Einwand nicht zu machen, da dies geschäftsschädigend für die ganze Gruppe sein würde


Bürgschaft des Geschäftsführers: Hier wollen wir sicherstellen, dass sich der Geschäftsführer (sofern es sich um eine abweichende Person vom wirtschaftlichen Eigentümer handelt), an der Lösung allfälliger Probleme maximal involviert und beteiligt. Die Bürgschaft wird im Ausmaß von 50k – maximal 500k verlangt.


Achtung: Bürgschaften sind akzessorische Rechtsgeschäfte, das bedeutet sie sind mit der Grundschuld verbunden. Der Geschäftsführer könnte daher einwenden, dass der Darlehensnehmer nicht bezahlen muss (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre) und daher er auch nicht bürgt.

Erklärung: Auch wenn eine Bürgschaft für ein qNRD nur nachrangig ist, so ergibt sich daraus eine Drucksituation, die der Geschäftsführer bereinigen will.


Verwendungszweck des Darlehens: Ihr Darlehensbetrag darf nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Dieser Zweck ist eng umschrieben. Sollten die Mittel (auch nur teilweise) anders verwendet werden, so haften der Geschäftsführer oder/und die Prokuristen dafür im Rahmen eines geltend zu machenden Schadenersatzes.


Verpflichtung der Gesellschafter: Die Gesellschafter verpflichten sich während der Laufzeit der qNRD weder Gewinnausschüttungen noch Rückführungen von Gesellschafterdarlehen zu beschließen.

Mitbewerber Beobachtung

Einige Mitbewerber – insbesondere die großen Plattformen in Deutschland – vermarkten ihre Vermittlungen als „besichertes Bankdarlehen“. Dabei zeichnen sie als Anleger – anders als bei uns – kein Nachrangdarlehen, sondern eine Teilforderung aus dem Ankauf eines besicherten Bankdarlehens. Diese sehr aufwändige Konstruktion ist einerseits sehr teuer, sodass die Zinsen, die an Anleger ausgeschüttet werden, vergleichsweise niedrig sind, da sie von den Kosten der Konstruktion (Partner Bank, Sicherheiten Treuhand Abwicklung, Zahlungsdienstleister, usw.) aufgefressen werden. Andererseits gibt es gerade bei Deutschen Vermögensanlagen mittlerweile zahlreiche Ausfälle und Leistungsstörungen, sodass gerade die Erwartungshaltung einer besicherten Vermögensanlage mehrfach nicht eingelöst werden konnte. Für uns macht es also keinen Sinn, solche aufwändigen Strukturen zu bespielen, wenn am Ende des Tages die gleichen, oder sogar mehr Probleme entstehen.


Andere Mitbewerber bewerben in Projektpräsentationen Sicherheiten, die es dann in den Vertragsunterlagen nicht gibt. Als Anleger verfügen Sie natürlich nur über solche „Sicherheiten“, die vertraglich halten. Eine Differenz zwischen der Projektpräsentation im Marketing und der vertraglichen Ausgestaltung ist für uns ein No-Go. Prüfen Sie bei angepriesenen Sicherheiten jederzeit Ihren Nachrangdarlehensvertrag.

Zusammenfassung

Echte und harte Sicherheiten gibt es im Konzept von qualifizierten Nachrangdarlehen nicht und darf es auch wegen der Voraussetzung des bedingten Rückzahlungsanspruches nicht geben. Als Spezialisten bei Unternehmenssanierungen haben wir viel Aufwand betrieben, um Sicherungsmittel zu etablieren, die dem Anleger im Ernstfall ein echtes Druckmittel in die Hand geben. Aus unserer Einschätzung werden die wenigsten Problemfälle vor Gerichten verhandelt werden, sondern klären sich im Vorfeld: Je besser also die Druckmittel sind, um so eher wird die Bereitschaft gegeben sein, Verzögerungen aus der Welt zu schaffen. Letztlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass es in mehr als 90% der Fälle keiner Druckmittel bedarf, weil der Emittent seinen Rückzahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Bei Verzögerungen profitieren Sie als Anleger bei dagobertinvest ab sofort von durchdachten und vertraglich vereinbarten Sicherungsmitteln. Diese werden zukünftige Verzögerungen auf ein Minimum reduzieren.


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dagobertinvest ist österreichischer Corwdinvesting-Marktführer und vermittelt private Darlehen für wirtschaftlich geprüfte Projekte von renommierten Immobilienent-wicklerInnen. Mit einem hochkarätigen Team von Finanzexperten bietet dagobertinvest eine rentable Alternative gegen Kreditklemme und Nullzinspolitik.

Geschäftsführer


Mag. Andreas Zederbauer

Dahinter steckt fundiertes Wirtschaftswissen


Unser Team liegt mit einem Durchschnittsalter von 42 Jahren exakt im Durchschnittsalter der Österreichischen Bevölkerung. In der sehr jungen Crowdinvesting Szene sind wir aber „die Oldies“. Dies erachten wir aber durchwegs als Vorteil, weil jeder seine langjährige Berufs- und Erfahrungssammlung einbringt, meist aus Banken.